134 Verwaltungsgericht 2007 nicht schlüssig, wenn der Gemeinderat die Bewilligung für dieses zusätzliche Dachfenster auf der Südseite wegen des fehlenden Gleichschritts mit den übrigen, doppelt gesetzten Schrägfenstern ver- weigert. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt berücksichtigte im angefochtenen Entscheid zusätzlich, dass das Dachflächenfenster im westlichen Teil nicht bündig sei mit den Dachöffnungen im Neubau, was eine Disharmonie im Verlauf der Dachlinie bewirke. Die von der Vorinstanz angesprochenen Fensterreihen befänden sich jedoch auch dann auf unterschiedlichen Höhen, wenn auf der südwestlichen Dachseite kein zusätzliches Fenster eingebaut worden wäre. Der Umstand, dass die beiden Fensterreihen auf der Südseite nicht dieselbe Flucht haben, wird durch das auf dieser Seite zusätzlich eingebaute Dachflächenfenster nicht wesentlich verstärkt. Es widerspricht daher Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die Bewilligung für dieses Fenster zu verweigern, zumal dieses auf der tiefer gelegenen südlichen Seite liegt, welche weniger ortsbild- bestimmend ist (siehe vorne Erw. 5.1.3.). Auch wenn berücksichtigt wird, dass den Einwohnergemeinden in Fragen der Ästhetik ein weit- gehendes Ermessen zugebilligt werden muss, ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt zu korrigieren bzw. die Beschwerde inso- fern gutzuheissen. Die Sache ist dementsprechend an den Gemein- derat zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung für den Einbau dieses Dachfensters auf der Südseite zu erteilen, sofern auch die übrigen baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. 33 Baubewilligungsgebühr; Verfassungskonformität der Gebührenverord- nung, soweit diese den Behandlungsaufwand unberücksichtigt lässt. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. August 2007 in Sa- chen U. AG und P. AG gegen Regierungsrat (WBE.2006.370). 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 135 Sachverhaltszusammenfassung Am 31. März 2005 stellten die U. AG und die P. AG als Bau- konsortium "Hofzelg" bei der Gemeinde Niederrohrdorf ein Bauge- such für eine Wohnüberbauung mit 6 Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage auf den Parzellen 560, 561 und 568, innerhalb der Bau- zone. Das BVU erhob für die erforderliche kantonale Teilverfügung vom 8. September 2005 eine Gebühr von Fr. 13'333.35. Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen stellen die Verfassungskon- formität der Verordnung über die vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt für Entscheide über Baugesuche zu erhebenden Gebüh- ren vom 17. August 1994 (SAR 713.125; nachfolgend GebV) in Frage. Für den Fall nicht bloss untergeordneter baulicher Massnah- men lasse diese nämlich den Behandlungsaufwand unberücksichtigt, was unzulässig sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12). 2.2. Bei der Gebührenerhebung muss - neben dem hier nicht in Frage stehenden Kostendeckungsprinzip - das Äquivalenzprinzip be- achtet werden. Dieses konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 9 BV) für den Be- reich der Kausalabgaben. Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objekti- ven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Nach der Praxis des Bundesgerichts bemisst sich der Wert der Leistung nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnah- me im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwal- tungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist demnach nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht, der für die bean- spruchte Leistung anfällt. Gebühren sollen aber nach sachlich ver- tretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen tref- 136 Verwaltungsgericht 2007 fen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Solange zwischen der Höhe der Gebühr und dem Wert der Leistung kein offensichtli- ches Missverhältnis entsteht, ist es dem Gemeinwesen auch nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwan- des nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Pro- millen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (zum Ganzen BGE 130 III 228 f.; vgl. auch AGVE 1992, S. 311, je mit Hinwei- sen). Gemäss GebV beträgt die Gebühr für die Behandlung von Ge- suchen für Bauten und Anlagen 2 0/00 der anhand von Erfahrungswer- ten geschätzten Erstellungskosten, mindestens aber Fr. 300.-- und höchstens Fr. 20'000.--. Eine Berücksichtigung des Behandlungsauf- wands lässt die GebV dann zu, wenn keine oder bloss untergeordnete bauliche Massnahmen geplant sind, das Projekt den Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorsieht (§ 1 Abs. 2 GebV) oder wenn mit einem ungewöhnlich geringen Aufwand zu rechnen ist (§ 4 Abs. 1 GebV). Für alle anderen Fälle besteht nach der GebV keine Möglichkeit, die Promillegebühr unter Berücksichtigung des effekti- ven Behandlungsaufwandes zu reduzieren. Die GebV bemisst die Behandlungsgebühr somit grundsätzlich nach Promillen der Bausumme. Insbesondere bei Investitionsobjek- ten besteht zwischen der Höhe der Bausumme und dem wirtschaftli- chen Nutzen des Gesuchstellers an der Baubewilligung ein enger Zusammenhang, geht es dem Gesuchsteller doch darum, mit dem Bauvorhaben einen wirtschaftlichen Wert zu realisieren. Mit der Höhe des Investitionsvolumens bzw. der Bausumme steigt für den Gesuchsteller in aller Regel auch der wirtschaftliche Nutzen an der Baubewilligung. Von diesem wirtschaftlichen Nutzen darf nach dem eingangs Gesagten auf den Wert der staatlichen Leistung geschlossen 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 137 werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bausumme bei der Bemessung der Bewilligungsgebühr eine massgebliche Rolle spielt. Zwar kann diese Bemessungsmethode im Einzelfall dazu füh- ren, dass die erhobene Gebühr die Kosten des effektiven Verwal- tungsaufwands übersteigt, dem Gemeinwesen ist es jedoch (wie ge- sagt) grundsätzlich nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. Die in § 1 GebV vorgesehenen Maximalbeträge verhindern denn auch, dass zwischen der Höhe der Gebühr und dem effektiven Ver- waltungsaufwand ein nicht mehr zu rechtfertigendes Missverhältnis entsteht. Die Gebührenordnung gemäss den § 1 und 4 GebV hält so- mit vor der Verfassung stand. (Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.) 34 Rückzug des Baugesuchs; Auswirkungen auf die Kostenverteilung im Be- schwerdeverfahren Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. August 2007 in Sa- chen W. gegen Departement BVU (WBE.2006.314). Aus den Erwägungen 2.2.1. Das VRPG regelt die Tragung der Verfahrenskosten (§ 33 Abs. 2) und der Parteientschädigung (§ 36 Abs. 1) nicht ausdrücklich für jene Fälle, in denen ein Verfahren wie hier ohne Sachentscheid erledigt wird. Die Rechtsprechung musste daher selber eine Lösung entwi- ckeln. Gemäss einem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 1982 und seitheriger Praxis erfolgt die Kostenvertei- lung in solchen Fällen regelmässig nach dem formellen Ausgang (vgl. AGVE 1992, S. 395 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn der formelle Ausgang klar anders liegt als der materielle (AGVE 1982, S. 308). Ein solcher Ausnahme- fall liegt hier nicht vor. Da die Bauherrschaft ihr ursprüngliches