Die Frage nach dem massgebenden Rechtschutz kann hier offen gelassen werden. Der ehehafte Anteil des Wasserrechts Nr. (…) ist als unbefristetes Recht des Inhabers anerkannt und im Grundbuch eingetragen. In der im Zeitpunkt der Befristung geltenden Rechtsordnung (…) fehlte eine gesetzliche Bestimmung, welche die Behörden ermächtigte, private Eigentumsrechte an Wassernutzungswerken zu befristen. Die Verwaltung konnte daher nicht auf dem Verfügungswege rechtsgestaltend in das privatrechtliche Verhältnis eingreifen. (…) 27 Zonenkonformität von Kindertagesstätten in einer Wohnzone.