Die Anerkennungsurkunde und § 8 "WRG 1856" sehen denn auch nur eine Bewilligungspflicht des Regierungsrates vor. Für den Fortbestand des Rechts spricht vorliegend zudem, dass der Regierungsrat bei der Konzessionserneuerung 1944 von der Zweckänderung Kenntnis hatte und den damaligen ehehaften Anteil unverändert anerkannte, wie auch, dass im Grundbuch die "Ausnützung der ehehaften Wasserkraft" ohne Bezug auf ein bestimmtes Gewerbe eingetragen ist (Art. 738 Abs. 1 ZGB). (…) Die ehehaften Rechte sind Vermögensrechte, die durch die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV und § 21 KV geschützt sind.