Den Inhabern von ehehaften Rechten im Kanton Aargau wurden nach Inkrafttreten des Wasserkraftgesetzes Anerkennungsurkunden ausgestellt, während den Inhabern von verliehenen Rechten Konzessionen erteilt wurden. (…) Zusammenfassend und im Sinne eines vorläufigen Ergebnisses ist festzuhalten, dass die ehehaften Wasserrechte nach aargauischem Recht, nach Verwaltungspraxis, Rechtsprechung und der überwiegenden Doktrin von privatrechtlicher Rechtsnatur sind und als Privatrechte auch vom Bundesrecht ausdrücklich anerkannt sind. Damit 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 141