5.3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das umstrittene Wassernutzungsrecht im Zeitpunkt seiner Anerkennung dem Begriff ehehaften Rechts zuzuordnen ist, worunter Rechte verschiedener Herkunft und Entwicklung zusammengefasst worden sind, die im wesentlichen noch aus der Zeit vor der Französischen Revolution stammen und sich allen Wandlungen zum Trotz als Privatrechte erhalten haben. Sie wurden als Eigentumsrechte des Inhabers anerkannt (siehe vorne Erw. 5.1). Ihre sachenrechtliche und dingliche Zuordnung zum Privatrecht blieb auch unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch unter dem Bundesrecht anerkannt (Art. 17 Abs. 1 SchlT ZGB).