staltet und als Grundstücke im Grundbuch aufgenommen sind, stehen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie und können (bundesrechtlich) nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV aufgehoben oder in ihrer Substanz beschränkt werden (BGE 119 IB 254 Erw. 5.a). Nicht einschlägig erscheint in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2000 (BGE 127 II 69). Der Entscheid bezieht sich nicht auf ein ehehaftes, sondern auf ein verliehenes Wasserrecht, das seine Grundlage in einer Konzession des Regierungsrates des Kantons St. Gallen aus dem Jahre 1866 hatte. 5.3.