5.2 Mit dem Inkrafttreten des ZGB blieben die bestehenden dinglichen Rechte unberührt. Vorbehalten waren allein die Bestimmungen über das Grundbuch (Art. 17 Abs. 1 SchlT ZGB [Schlusstitel zum ZGB]). Inhalt und Wirkung des Eigentumsrechts und der beschränkten dinglichen Rechte bestimmen sich demgegenüber nach dem ZGB 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 139