Aus der historischen Betrachtung und der Gesetzgebung ergeben sich daher ausreichende Anhaltspunkte für eine Anerkennung subjektiv dinglicher Wassernutzungsrechte an öffentlichen Gewässern im Kanton Aargau. Für eine weitere Differenzierung der ehehaften Rechte in enteignungsfähige und bloss unentgeltliche, aber konzessionierte Wassernutzungsrechte bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann aus der Formulierung von § 8 lit. b "WRG 1856" nicht auf eine solche Unterscheidung geschlossen werden. Der Verweis auf § 1 bezieht sich auf das Privateigentum am (öffentlichen) Gewässer (siehe § 1 Abs. 2). 5.2