Die Kantonsverfassung behält bei den kantonalen Regalrechten die bestehenden Privatrechte vor (§ 55 Abs. 2 Satz 2 KV). Einen solchen Vorbehalt enthielt bereits die Staatsverfassung vom 23. April 1885 (vgl. Art. 22 [AGS, Band 1, S. 5]). Deren einseitige Beschränkung ist verfassungsrechtlich nur auf dem Enteignungswege möglich 138 Verwaltungsgericht 2010