Gutachten Liver, S. 8). Entsprechend wurde den Inhabern von ehehaften Rechten - hier dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers - für den ehehaften Teil des Wasserwerks eine Anerkennungsurkunde ausgestellt und keine Konzession. Die Anerkennungsurkunde vom 8. Februar 1860 anerkennt denn auch ausdrücklich "das den Herren Gebrüder Ott eigenthümlich angehörige" Wasserwerk. Auf dem sog. Aktendeckel der Anerkennung ist – entgegen der Meinung der Vorinstanz - auch nicht nur die Fortführung, sondern vorab die "Anerkennung eines ehehaften Wasserwerks" vermerkt. Die Kantonsverfassung behält bei den kantonalen Regalrechten die bestehenden Privatrechte vor (§ 55 Abs. 2 Satz 2 KV).