Auf dieser Grundlage wurde bei Erlass des "WRG 1856" eine umfassende Aufnahme und Einteilung der Wasserwerksrechte in ehehafte und konzedierte Rechtsverhältnisse vorgenommen. Beim Anerkennungsverfahren ging es um die Feststellung des Inhalts der privaten dinglichen und "unveränderlichen" (Wasserwerks-) Rechte (siehe hiezu Fritz Gerspach, Die öffentlichen Sachen des Kantons Aargau, Diss. Basel 1937, S. 164 f. und S. 176 f., insbesondere S. 167 mit dem Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrates vom 10. November 1854 zum WRG; Gutachten Liver, S. 8).