Dieser Auffassung folgte das Bundesgericht auch in den Entscheiden der Gebrüder Wächter vom 3. November 1947 und 5. Februar 1948, wonach nach Aargauischem Recht ein ehehaftes Wasserrecht dem Privatrecht angehöre, also ein Rechtsverhältnis darstelle, bei dem sich Staat und Wasserrechtsbesitzer als gleich geordnete Rechtssubjekte gegenübertreten (Urteil vom 5. Februar 1948, S. 17 und S. 23 f.). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht auf privatrechtlicher Grundlage, obwohl hier die Unterscheidung zwischen ehehaften Rechten und wohlerworbenen Rechten (zu dieser Differenzierung siehe Werner Dubach, Die wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht, Rechtsgutachten über die Zuläs-