Sie sind private Nutzungsrechte an öffentlichen Gewässern (Gutachten Liver, S. 8; vgl. dazu auch Hans Raschle, Zivilprozesssache und Verwaltungsstreitsache im aargauischen Rechtsgang, in: Festgabe Fritz Fleiner, Zürich 1937, S. 296 f.). Dieser Auffassung folgte das Bundesgericht auch in den Entscheiden der Gebrüder Wächter vom 3. November 1947 und 5. Februar 1948, wonach nach Aargauischem Recht ein ehehaftes Wasserrecht dem Privatrecht angehöre, also ein Rechtsverhältnis darstelle, bei dem sich Staat und Wasserrechtsbesitzer als gleich geordnete Rechtssubjekte gegenübertreten (Urteil vom 5. Februar 1948, S. 17 und S. 23 f.).