Das DSD erfüllt damit auch die Vorgaben, die das Bundesverfassungsrecht an ein Gesetz bzw. an die Grundlage für einen schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit stellt (im Ergebnis ebenso Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] IV/12 vom 26. April 2002 [BE.2000.00299], S. 8 f.). Nachdem mit § 40 Abs. 3 und 6 BauG i.V.m. § 4 Abs. 1 DSD 120 Verwaltungsgericht 2007