b BauG wäre der Kanton sogar befugt, in individuellkonkreter Weise Anordnungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten zu treffen. Beim DSD handelt es sich somit um ein Parlamentsgesetz, das sich auf § 40 Abs. 6 BauG und damit auf die von der Kantonsverfassung geforderte Ermächtigungsnorm stützen kann. Das DSD erfüllt damit auch die Vorgaben, die das Bundesverfassungsrecht an ein Gesetz bzw. an die Grundlage für einen schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit stellt (im Ergebnis ebenso Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] IV/12 vom 26. April 2002 [BE.2000.00299], S. 8 f.).