Damit wird schon auf Gesetzesstufe die Voraussetzung für einen Denkmalschutz geschaffen und in allgemeiner Weise definiert, worin dieser bestehen kann. In § 40 Abs. 6 BauG wird der Grosse Rat zudem ermächtigt, die Einzelheiten durch Dekret zu regeln. Dieser hat mit § 4 Abs. 1 Denkmalschutzdekret (DSD) eine entsprechende ge- nerell-abstrakte Regelung getroffen. Auf Grund der Ermächtigung in § 40 Abs. 3 lit. b BauG wäre der Kanton sogar befugt, in individuellkonkreter Weise Anordnungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten zu treffen.