die Gestaltung von Kulturdenkmälern Sache des Kantons und der Gemeinden. Sie treffen insbesondere Massnahmen, um Ortsbilder entsprechend ihrer Bedeutung zu bewahren und Siedlungen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (§ 40 Abs. 1 lit. f BauG). Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen (§ 40 Abs. 3 lit. b BauG). Damit wird schon auf Gesetzesstufe die Voraussetzung für einen Denkmalschutz geschaffen und in allgemeiner Weise definiert, worin dieser bestehen kann.