Vom Parlament beschlossene Erlasse können somit die Funktion des (formellen) Gesetzes erfüllen, wenn die entsprechende kantonale Verfassungsordnung dies so vorsieht (BGE 118 Ia 245 Erw. 3b mit Hinweisen). Ist dies der Fall, gelten bei einer solchen Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen nicht die gleichen Massstäbe wie bei einer solchen vom Gesetzgeber an die Exekutive (BGE 126 I 180 Erw. 2b/bb). Der Kanton Aargau hat mit § 78 Abs. 2 KV die Grundlage für eine Parlamentsgesetzgebung geschaffen. Danach kann der Grosse Rat für ausführende Bestimmungen Dekrete erlassen, soweit die Gesetze ihn dazu ausdrücklich ermächtigen. Nach § 40 Abs. 1 BauG sind u.a. die Erhaltung, die Pflege und