, Zürich 2006, Rz. 105a). Nach heutigem Begriffsverständnis müssen schwere Eingriffe in Grundrechte im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV), während bei geringerer Eingriffsintensität auch eine generell-abstrakte Regelung auf einer Stufe unterhalb des Gesetzes genügt. Art. 51 Abs. 1 BV lässt auf kantonaler Ebene eine reine Parlamentsgesetzgebung zu (BGE 126 I 180 Erw. 2b/bb mit Hinweisen). 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 119