§ 21 Abs. 2 KV). Für schwere Eingriffe verlangten Lehre und Praxis nach früherer Terminologie ein Gesetz im formellen Sinn, während sich weniger weitgehende Eingriffe auf ein Gesetz im materiellen Sinn stützen durften. Die Unterscheidung zwischen Gesetzen im formellen und materiellen Sinn entspricht jedoch nicht mehr der BV, weshalb darauf zu verzichten ist (Ulrich Häfelin / Walter Haller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz.