2. 2.1. 2.1.1. In Bezug auf die Normstufe rügt die Beschwerdeführerin, dass es den verfassungsmässigen Vorgaben widerspreche, die Vorschrift von § 40 BauG als genügende gesetzliche Grundlage für schwere Eingriffe in die Eigentumsfreiheit zu bezeichnen. Ein Dekret nach aargauischem Recht, wie das Denkmalschutzdekret, bilde kein Gesetz im formellen Sinn. 2.1.2. Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit bedarf wie jede andere Einschränkung eines Grundrechts einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; § 21 Abs. 2 KV).