Diese Gefahr hat sich jedoch im konkreten Fall nicht verwirklicht, haben die Beschwerdeführer doch noch im Einspracheverfahren von der Voranfrage und der vorläufigen Stellungnahme Kenntnis erhalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich auch aus § 72 BNO keine Pflicht ableiten, Voranfragen und vorläufige Stellungnahmen zu solchen öffentlich aufzulegen. § 72 BNO ist als Zielnorm konzipiert. Sie nennt lediglich Zielvorstellungen für das Baubewilligungsverfahren, ohne konkrete Verhaltenspflichten zu begründen. Als zielbestimmte Vorschrift kommt sie deshalb nicht alleine zur Anwendung, sondern nur (aber immerhin) bei der Anwendung und Auslegung anderer Normen.