2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 117 anderes kann auch nicht aus dem Grundsatz der "Waffengleichheit" abgeleitet werden. Da sich die Einsprache gegen ein Bauvorhaben und nicht gegen einen behördlichen Entscheid richtet, wirkt sich die Nichtauflage der Voranfrageakten nicht auf die Chancengleichheit der Parteien im Einspracheverfahren aus. Der Grundsatz der Waffen- gleichheit wird aber möglicherweise dann tangiert, wenn die vorläu- fige Stellungnahme zur Voranfrage über die Begründung im nachfol- genden Baubewilligungsentscheid hinausgeht. Alsdann bestünde die Gefahr, dass sich der unterschiedliche Wissenstand des Bauherrn und des Dritten im Beschwerdeverfahren zum Nachteil des Zweitgenann- ten auswirkt. Diese Gefahr hat sich jedoch im konkreten Fall nicht verwirklicht, haben die Beschwerdeführer doch noch im Einspra- cheverfahren von der Voranfrage und der vorläufigen Stellungnahme Kenntnis erhalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich auch aus § 72 BNO keine Pflicht ableiten, Voranfragen und vorläufige Stellungnahmen zu solchen öffentlich aufzulegen. § 72 BNO ist als Zielnorm konzipiert. Sie nennt lediglich Zielvorstellungen für das Baubewilligungsverfahren, ohne konkrete Verhaltenspflichten zu be- gründen. Als zielbestimmte Vorschrift kommt sie deshalb nicht allei- ne zur Anwendung, sondern nur (aber immerhin) bei der Anwendung und Auslegung anderer Normen. § 72 BNO bezieht sich sodann auf Grund seines Wortlauts und der systematischen Stellung auf das Baubewilligungsverfahren. Sie ist nicht auf das Voranfrageverfahren zugeschnitten, das dem Baubewilligungsverfahren zeitlich vorgela- gert und in der BNO selber nicht geregelt ist. (Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.) 31 Dekret als genügende gesetzliche Grundlage für Denkmalschutzmass- nahmen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Oktober 2007 in Sachen S. AG gegen Regierungsrat (WBE.2006.364). 118 Verwaltungsgericht 2007 Sachverhaltszusammenfassung Die S. AG ist Eigentümerin des Wohnhauses Nr. 16 Am Tych 1, Parzelle Nr. 1360, in Oftringen. Mit Entscheid vom 30. Januar 2006 stellte der Regierungsrat diese Liegenschaft unter kantonalen Denk- malschutz. Aus den Erwägungen 2. 2.1. 2.1.1. In Bezug auf die Normstufe rügt die Beschwerdeführerin, dass es den verfassungsmässigen Vorgaben widerspreche, die Vorschrift von § 40 BauG als genügende gesetzliche Grundlage für schwere Eingriffe in die Eigentumsfreiheit zu bezeichnen. Ein Dekret nach aargauischem Recht, wie das Denkmalschutzdekret, bilde kein Ge- setz im formellen Sinn. 2.1.2. Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit bedarf wie jede andere Einschränkung eines Grundrechts einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; § 21 Abs. 2 KV). Für schwere Eingriffe verlang- ten Lehre und Praxis nach früherer Terminologie ein Gesetz im for- mellen Sinn, während sich weniger weitgehende Eingriffe auf ein Gesetz im materiellen Sinn stützen durften. Die Unterscheidung zwi- schen Gesetzen im formellen und materiellen Sinn entspricht jedoch nicht mehr der BV, weshalb darauf zu verzichten ist (Ulrich Häfelin / Walter Haller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 105a). Nach heutigem Begriffsverständnis müssen schwere Eingriffe in Grundrechte im Gesetz selbst vorgese- hen sein (Art. 36 Abs. 1 BV), während bei geringerer Eingriffsinten- sität auch eine generell-abstrakte Regelung auf einer Stufe unterhalb des Gesetzes genügt. Art. 51 Abs. 1 BV lässt auf kantonaler Ebene eine reine Parla- mentsgesetzgebung zu (BGE 126 I 180 Erw. 2b/bb mit Hinweisen). 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 119 Vom Parlament beschlossene Erlasse können somit die Funktion des (formellen) Gesetzes erfüllen, wenn die entsprechende kantonale Verfassungsordnung dies so vorsieht (BGE 118 Ia 245 Erw. 3b mit Hinweisen). Ist dies der Fall, gelten bei einer solchen Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen nicht die gleichen Massstäbe wie bei einer solchen vom Gesetzgeber an die Exekutive (BGE 126 I 180 Erw. 2b/bb). Der Kanton Aargau hat mit § 78 Abs. 2 KV die Grundlage für eine Parlamentsgesetzgebung geschaffen. Danach kann der Grosse Rat für ausführende Bestimmungen Dekrete erlas- sen, soweit die Gesetze ihn dazu ausdrücklich ermächtigen. Nach § 40 Abs. 1 BauG sind u.a. die Erhaltung, die Pflege und die Gestaltung von Kulturdenkmälern Sache des Kantons und der Gemeinden. Sie treffen insbesondere Massnahmen, um Ortsbilder entsprechend ihrer Bedeutung zu bewahren und Siedlungen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (§ 40 Abs. 1 lit. f BauG). Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemein- den die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere Vor- schriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen (§ 40 Abs. 3 lit. b BauG). Damit wird schon auf Gesetzesstufe die Voraussetzung für einen Denkmalschutz geschaffen und in allgemeiner Weise definiert, worin dieser bestehen kann. In § 40 Abs. 6 BauG wird der Grosse Rat zu- dem ermächtigt, die Einzelheiten durch Dekret zu regeln. Dieser hat mit § 4 Abs. 1 Denkmalschutzdekret (DSD) eine entsprechende ge- nerell-abstrakte Regelung getroffen. Auf Grund der Ermächtigung in § 40 Abs. 3 lit. b BauG wäre der Kanton sogar befugt, in individuell- konkreter Weise Anordnungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten zu treffen. Beim DSD handelt es sich somit um ein Parlamentsgesetz, das sich auf § 40 Abs. 6 BauG und damit auf die von der Kantonsverfas- sung geforderte Ermächtigungsnorm stützen kann. Das DSD erfüllt damit auch die Vorgaben, die das Bundesverfassungsrecht an ein Gesetz bzw. an die Grundlage für einen schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit stellt (im Ergebnis ebenso Entscheid des Verwal- tungsgerichts [VGE] IV/12 vom 26. April 2002 [BE.2000.00299], S. 8 f.). Nachdem mit § 40 Abs. 3 und 6 BauG i.V.m. § 4 Abs. 1 DSD 120 Verwaltungsgericht 2007 eine hinreichende gesetzliche Grundlage für schwere Eingriffe in die Eigentumsfreiheit vorliegt, kann offen bleiben, ob es sich bei der umstrittenen Massnahme um einen solchen Eingriff handelt oder nicht. Es ist in diesem Kontext lediglich festzuhalten, dass der Be- schwerdeführerin der bisherige Gebrauch ihrer Liegenschaft und die Nutzung der Restparzelle nicht verunmöglicht werden. Mit der Unterschutzstellung ist das Objekt jedoch so zu unterhalten, dass dessen Bestand dauernd gesichert bleibt (§ 12 Abs. 1 DSD). Da für die Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen durch den Gesetzgeber an das Parlament nicht die gleichen Massstäbe gel- ten wie bei einer solchen an die Exekutive, stösst auch der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, das Baugesetz enthalte keine Um- schreibung, was Denkmäler seien und welche Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllt sein müssen. Das Baugesetz verwen- det den Begriff des Kulturdenkmals (§ 40 Abs. 1), der im Denkmal- schutzdekret näher umschrieben wird (§ 1). Dieses enthält auch die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung (§ 4 Abs. 1 DSD). Nachdem das DSD selber als Gesetz im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zu qualifizieren ist (Ziffer 2.1), genügen diese Regelungen den Anforderungen, welche die Verfassung an die gesetzliche Grundlage stellt. 32 Ästhetische Berurteilung von Dachflächenveränderungen in der Dorf- kern-Schutzzone. - Rechtsgrundlagen (Erw. 1). - Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei Nutzungsbeschrän- kungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen; Verhältnis des Orts- bildschutzes zum Gebot der inneren Verdichtung (Erw. 4). - Bedeutung der Dachflächen für das Ortsbild; Beurteilung von Dach- flächenveränderungen unter dem Aspekt der inneren Verdichtung, der Randlage der Bauparzelle und der spezifischen Gestaltung (Erw. 5). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Juni 2007 in Sa- chen Eheleute U. und Mitbeteiligte gegen BVU (WBE.2006.103).