behördliche Akte zugestellt werden können (StE 2006, B 93.6 Nr. 27, Erw. 3, 4.1). "Sowohl die Zustellpflicht der Behörde wie auch die Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessualer Natur. Diese sind vernünftig, d.h. weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus, zu handhaben" (a.a.O., Erw. 4.1). Diese Anweisung zu vernünftiger Anwendung gilt gerade dann, wenn der Adressat versucht, doch noch effektive Kenntnis der (ordnungsgemäss zugestellten, aber tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangten) Verfügung zu erlangen.