BGE 130 III 399; 127 I 34; AGVE 2004, S. 270 f.) ist unverzichtbar, wenn einerseits der Anspruch der Privaten auf rechtliches Gehör und auf Kenntnis der sie betreffenden Verfügungen hochgehalten, andererseits das äusserliche Funktionieren der Gerichte und der Verwaltung, auch im Umgang mit nachlässigen, pflichtvergessenen und unredlichen Privaten, ohne unverhältnismässigen Aufwand sichergestellt werden soll.