3. Nach Meinung der Mehrheit des Steuerrekursgerichts ist es aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, einen solchen Grund zu berücksichtigen. Die Zustellfiktion bewirke, dass mit der ordnungsgemässen Zustellung die Kenntnis des Verfügungsinhalts unwiderlegbar vermutet werde. Aufgrund der demgemäss vorauszusetzenden Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Inhalt der Veranlagungsverfügungen habe sie die Unvollständigkeit der Auskunft des Steueramtes erkennen können. Auf eine erkennbar unrichtige oder unvollständige Auskunft könne sie sich nicht mit Erfolg berufen. Die Rechtsfigur der Zustellfiktion (siehe dazu StE 2006, B 93.6 Nr. 27 [Bundesgericht]; BGE 130 III 399;