86 Verwaltungsgericht 2007 23 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung. - Die Jahrespauschale von Fr. 3'000.-- stellt den maximal zulässigen Abzug dar, selbst wenn der Steuerpflichtige während mehr als 220 Tagen auswärts arbeitet. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 5. März 2007 in Sa- chen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und R.W. (WBE.2006.350). 24 Anschlussbeschwerde. Abzug von Beiträgen zum Einkauf in BVG- Leistungen. - Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4). - Bei der Berechnung des maximal zulässigen Einkaufs sind die bei ei- ner Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 13 Abs. 2 FZG liegenden Beträge zu berücksichtigen (Erw. II/3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2007 in Sachen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und R.W. (WBE.2007.61). Zur Publikation vorgesehen in StE 2008. Sachverhalt R.W. war im Jahr 2001 bei verschiedenen Arbeitgebern in un- selbstständiger Erwerbstätigkeit beschäftigt: Bis zum 31. Januar 2001 arbeitete er für die A. AG in leitender Stellung, vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 im Nebenerwerb für deren Schwestergesell- schaft B. AG; zudem war er während des gesamten Kalenderjahres 2001 für die von ihm und seiner Frau beherrschte C. AG tätig. Dane- ben führte er als Unternehmensberater in selbstständiger Erwerbstä- tigkeit eine Einzelfirma. Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der A. AG wurde sein Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 750'205.-- vollumfänglich auf sein Vorsorgekonto bei der Vorsorgeeinrichtung der B. AG übertragen, für das dortige neue Arbeitsverhältnis bestand