Wie ohne weiteres erkennbar, meinte das Steuerrekursgericht dies mit der verlangten "Ergänzung des Sachverhalts". Die Zurückweisung zur Ergänzung der Anklage, verbunden mit dem Hinweis, dass dazu noch zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, war somit korrekt. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die Anklage ohne Durchführung einer Verhandlung zur Ergänzung der Anklage zurückzuweisen, korrekt war. Die Beschwerde des KStA ist entsprechend abzuweisen. 2007 Kantonale Steuern 99