Es hätte mindestens bei den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die im fraglichen Zeitraum Schalterdienst hatten, entsprechend nachgefragt werden müssen; zudem hätte ausgeführt werden müssen, ob über mündliche Fristerstreckungsgesuche und deren Beantwortung ausnahmslos Aktenvermerke angelegt wurden. Wenn das Gemeindesteueramt ausgeführt hätte, nähere Abklärungen seien nicht mehr möglich, hätte das KStA auf dieser Grundlage und allenfalls unter persönlicher Anhörung die Glaubwürdigkeit der Aussage des Beschwerdegegners prüfen und beurteilen müssen. 6.3. Ob der Straftatbestand überhaupt erfüllt und ob ein Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist, hängt ganz entschei-