Dies dient der Prozessökonomie und verhindert gleichzeitig, dass es zu einem (materiell ungerechtfertigten) Freispruch kommt, nur weil die Anklagebehörde eine unzureichende Anklageschrift eingereicht hat. 6./6.1. In seiner Einsprache brachte der Beschwerdegegner vor, er habe persönlich bei der Gemeinde(-verwaltung) O. (wohl beim Gemeindesteueramt) vorgesprochen und um Fristerstreckung ersucht, welche ihm auch formlos bewilligt worden sei. Das Gemeindesteueramt O. nahm in seiner ersten Vernehmlassung ans KStA zu diesem Einwand nicht Stellung;