klage den zu beurteilenden Lebensvorgang umreisst und für alle Instanzen fixiert (Immutabilitätsprinzip), sodass die Erhebung zusätzlicher oder ergänzender Beweise nur in dem von der Anklage gesteckten Rahmen zulässig ist (ZR 102/2003, S. 271). Richtig ist, dass mit Einreichung der Anklageschrift die Herrschaft über das Verfahren von der Anklagebehörde auf das Gericht übergeht und das Gericht ab diesem Zeitpunkt den Angeklagten bei gegebenen Prozessvoraussetzungen entweder zu verurteilen oder freizusprechen hat (Kühni, a.a.O., § 247 N 13; Mark Schwitter, Der Strafbefehl im aargauischen Strafprozess, Aarau 1996, S. 166, 367, 369, 377; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.