zu §§ 242-254 N 9) - an die Hand nehmen. Dies gilt im Speziellen dann, wenn das KStA das Strafverfahren ohne vorgängige eigene Untersuchungshandlungen direkt mit dem Strafbefehl eingeleitet hat (§ 243 Abs. 2 StG [ursprüngliche Fassung]). Dass § 247 Abs. 2 StG als "Kann-Vorschrift" konzipiert ist, steht dem nicht entgegen, wird hier doch davon ausgegangen, dass bereits ein Untersuchungsverfahren voranging; zudem können sich weitere Abklärungen erübrigen, wenn die Einsprache ohne Begründung (siehe dazu Kühni, a.a.O., § 247 N 7) erhoben wurde.