1.4.3. Im Ergebnis kann das anwaltliche Organ aus prozessualer Sicht nicht als Dritter im Sinn von § 36 VRPG bezeichnet werden. Die Vertretungskosten der Beschwerdegegnerin 1 sind damit als nicht ersatzfähige Selbstkosten zu qualifizieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Bürokollege des Vertreters der Beschwerdegegnerinnen am Fall mitgearbeitet hat. Dieser ist gegen Aussen nicht als anwaltlicher Vertreter oder Beistand in Erscheinung getreten (vgl. § 1 Abs. 1 AnwT), weshalb sich aus dieser Mitarbeit im Nachhinein kein Anspruch auf Kostenersatz ableiten lässt (vgl. VGE III/51 vom 16. Juni 1982 [1982/328], S. 6). 1.5.