55 ZGB), was sich auch darin zeigt, dass das Organ der Parteibefragung unterstellt wird. Die Praxis des Verwaltungsgerichts deckt sich im Übrigen mit derjenigen des Regierungsrats, der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember 2004, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69/2005, Nr. 55, S. 655; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 9. November 2004, SRK 2003-169, S. 13). Diese Sichtweise garantiert auch die Gleichbehandlung von juristischen und natürlichen Personen. Beide können