Das gilt auch für den Verwaltungsrat, der als Anwalt der juristischen Person auftritt, weil die anwaltliche Aufgabe an seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis als Organ nichts ändert. Die verfahrensrechtliche Gleichstellung von Organ und juristischer Person erscheint deshalb sachgerecht, weil im Prozess nicht zwischen dem Handeln des Organs und demjenigen der juristischen Person unterschieden werden kann. Vielmehr kann die juristische Person im Prozess nur durch ihre vertretungsberechtigten Organe handeln (Art. 55 ZGB), was sich auch darin zeigt, dass das Organ der Parteibefragung unterstellt wird.