1.4.2. Zwar wird im materiellen Recht auch für das Verhältnis des Organs zur juristischen Person von einer Vertretung gesprochen, soweit jedoch eine juristische Person im Prozess durch eines ihrer Organe handelt, wird sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entschädigungsrechtlich der nicht vertretenen Partei gleichgestellt (VGE III/82 vom 9. August 2001 [BE.2001.00206], S. 16; VGE II/48 vom 2. Juli 2003 [BE.2002.277], S. 12; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl.