" Diese Bestimmung setzt somit ein Zweifaches voraus: Die den Kostenersatz beanspruchende Partei muss einerseits eine Drittperson beigezogen haben, welche über bestimmte Eigenschaften verfügt; andererseits darf der Beizug dieser Drittperson nicht offensichtlich unbegründet gewesen sein. 1.4.1. Die erstgenannte Voraussetzung schliesst aus, dass eine Partei für ihren eigenen Rechtsverfolgungsaufwand eine Parteientschädigung beanspruchen kann (anders verhält es sich für den Zivilprozess: vgl. § 31 lit.