1.4. Gemäss Handelsregisterauszug gehört der Vertreter der Beschwerdegegnerinnen (nur) dem Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin 1 an, wobei er in dieser Unternehmung die Funktion des Verwaltungsratspräsidenten bekleidet. Die strittige Rechtsfrage, ob die Beschwerdegegnerin 1 gleichwohl Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, richtet sich nach § 36 VRPG. Diese Bestimmung lautet: "1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist dem Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zuzusprechen.