darum nachgesucht wird. Daraus folgt, dass Fristerstreckungen nur für diejenige Partei gelten, welche darum ersucht und einen zureichenden Grund nachweist. Die Kenntnisgabe einer solchen Fristerstreckung an die übrigen Verfahrensbeteiligten orientiert über die „Verlängerung“ des Verfahrens. Sie begründet aber für eine Partei, die kein eigenständiges Gesuch stellt, keine Fristverlängerung. T. und Mitbeteiligte könnten deshalb selbst aus der Fristerstreckung für den Gemeinderat nichts zu ihren Gunsten ableiten. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diese Verfügung abgewiesen, soweit es darauf eintrat; Urteil vom 16. November 2007 [1C_194/2007].)