222 Verwaltungsgericht 2007 Säumnisfolgen bestehen darin, dass das Verfahren ohne die versäumte Prozesshandlung seinen Fortgang nimmt. Nach Ablauf einer richterlichen Frist eintreffende Rechtsschriften sind aus dem Recht zu weisen (AGVE 1997, S. 282). Dementsprechend ist die Vernehmlassung von T. und Mitbeteiligten vom 14. Mai 2007 unbeachtlich und aus dem Recht zu weisen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass T. und Mitbeteiligte zufolge Fristversäumnis am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind.