222 Verwaltungsgericht 2007 Säumnisfolgen bestehen darin, dass das Verfahren ohne die ver- säumte Prozesshandlung seinen Fortgang nimmt. Nach Ablauf einer richterlichen Frist eintreffende Rechtsschriften sind aus dem Recht zu weisen (AGVE 1997, S. 282). Dementsprechend ist die Vernehmlassung von T. und Mitbetei- ligten vom 14. Mai 2007 unbeachtlich und aus dem Recht zu weisen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass T. und Mitbeteiligte zufolge Frist- versäumnis am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind. Die Fol- gen der Säumnis sind in materieller Hinsicht insofern gemildert, als deren Standpunkt aus dem vorinstanzlichen Verfahren auch vor Ver- waltungsgericht – soweit erforderlich – Berücksichtigung findet (vgl. § 20 VRPG). 2. Dem Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg wurde die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung auf Gesuch hin bis zum 15. Mai 2007 erstreckt, was T. und Mitbeteiligten zur Kenntnis ge- bracht wurde. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG können behördlich bestimmte Fris- ten aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf darum nachgesucht wird. Daraus folgt, dass Fristerstreckungen nur für diejenige Partei gelten, welche darum ersucht und einen zurei- chenden Grund nachweist. Die Kenntnisgabe einer solchen Frister- streckung an die übrigen Verfahrensbeteiligten orientiert über die „Verlängerung“ des Verfahrens. Sie begründet aber für eine Partei, die kein eigenständiges Gesuch stellt, keine Fristverlängerung. T. und Mitbeteiligte könnten deshalb selbst aus der Fristerstreckung für den Gemeinderat nichts zu ihren Gunsten ableiten. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diese Verfügung abgewiesen, soweit es darauf eintrat; Urteil vom 16. November 2007 [1C_194/2007].) 53 Kein Anspruch eines Anwalts auf Parteientschädigung für die Vertretung einer AG, deren Verwaltungsrat er ist. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2007 in Sachen F. gegen T. AG und S. AG (WBE.2006.315). 2007 Verwaltungsrechtspflege 223 Aus den Erwägungen 1.4. Gemäss Handelsregisterauszug gehört der Vertreter der Be- schwerdegegnerinnen (nur) dem Verwaltungsrat der Beschwerdegeg- nerin 1 an, wobei er in dieser Unternehmung die Funktion des Ver- waltungsratspräsidenten bekleidet. Die strittige Rechtsfrage, ob die Beschwerdegegnerin 1 gleichwohl Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat, richtet sich nach § 36 VRPG. Diese Bestimmung lautet: "1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist dem Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weite- re Sachverständige zuzusprechen. Die Entschädigung ist den Um- ständen entsprechend dem Unterliegenden oder dem interessierten Gemeinwesen oder beiden anteilweise aufzuerlegen. 2 Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerde- verfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet war." Diese Bestimmung setzt somit ein Zweifaches voraus: Die den Kostenersatz beanspruchende Partei muss einerseits eine Drittperson beigezogen haben, welche über bestimmte Eigenschaften verfügt; andererseits darf der Beizug dieser Drittperson nicht offensichtlich unbegründet gewesen sein. 1.4.1. Die erstgenannte Voraussetzung schliesst aus, dass eine Partei für ihren eigenen Rechtsverfolgungsaufwand eine Parteientschädi- gung beanspruchen kann (anders verhält es sich für den Zivilprozess: vgl. § 31 lit. d VKD). Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen Dritten vertretene oder beratene Partei ist deshalb praxisge- mäss nicht entschädigungsberechtigt (AGVE 1991, S. 153 ff.; VGE II/52 vom 23. Juli 1997 [BE.97.00010], S. 10; VGE III/51 vom 16. Juni 1982, S. 4 f. [1982/328]). Das gilt insbesondere auch für den Anwalt, der in eigener Sache handelt (VGE IV/60 vom 13. Dezem- ber 2004 [BE.2004.00394], S. 11; relativierend allerdings AGVE 2002, S. 406, wonach ein genereller Ausschluss des Kostenersatzes ein Rechtsgleichheitsproblem schüfe). 224 Verwaltungsgericht 2007 1.4.2. Zwar wird im materiellen Recht auch für das Verhältnis des Or- gans zur juristischen Person von einer Vertretung gesprochen, soweit jedoch eine juristische Person im Prozess durch eines ihrer Organe handelt, wird sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entschädigungsrechtlich der nicht vertretenen Partei gleichgestellt (VGE III/82 vom 9. August 2001 [BE.2001.00206], S. 16; VGE II/48 vom 2. Juli 2003 [BE.2002.277], S. 12; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 17 N 17; differenzierend nach Art der Tätigkeit Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 104 N 2). Das gilt auch für den Verwaltungsrat, der als Anwalt der juristischen Person auftritt, weil die anwaltliche Aufgabe an seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis als Organ nichts ändert. Die verfahrensrechtliche Gleichstellung von Organ und juristi- scher Person erscheint deshalb sachgerecht, weil im Prozess nicht zwischen dem Handeln des Organs und demjenigen der juristischen Person unterschieden werden kann. Vielmehr kann die juristische Person im Prozess nur durch ihre vertretungsberechtigten Organe handeln (Art. 55 ZGB), was sich auch darin zeigt, dass das Organ der Parteibefragung unterstellt wird. Die Praxis des Verwaltungsgerichts deckt sich im Übrigen mit derjenigen des Regierungsrats, der Eidge- nössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswe- sen und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 17. Dezember 2004, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69/2005, Nr. 55, S. 655; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 9. November 2004, SRK 2003-169, S. 13). Diese Sichtweise garantiert auch die Gleich- behandlung von juristischen und natürlichen Personen. Beide können einen Dritten, der Anwalt ist, zur Prozessführung beiziehen. Sehen sie davon ab, ist in beiden Fällen von einem nicht ersatzfähigen Auf- wand für die eigene Rechtsverfolgung auszugehen. 2007 Verwaltungsrechtspflege 225 1.4.3. Im Ergebnis kann das anwaltliche Organ aus prozessualer Sicht nicht als Dritter im Sinn von § 36 VRPG bezeichnet werden. Die Vertretungskosten der Beschwerdegegnerin 1 sind damit als nicht er- satzfähige Selbstkosten zu qualifizieren. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass ein Bürokollege des Vertreters der Beschwerdegeg- nerinnen am Fall mitgearbeitet hat. Dieser ist gegen Aussen nicht als anwaltlicher Vertreter oder Beistand in Erscheinung getreten (vgl. § 1 Abs. 1 AnwT), weshalb sich aus dieser Mitarbeit im Nachhinein kein Anspruch auf Kostenersatz ableiten lässt (vgl. VGE III/51 vom 16. Juni 1982 [1982/328], S. 6). 1.5. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers stellt der Umstand, dass nur die Beschwerdegegnerin 2 Anspruch auf Er- satz ihrer Parteikosten hat, keinen Kürzungsgrund im Sinn des An- waltstarifs dar. Da die Beschwerdegegnerinnen im vorinstanzlichen Verfahren eine gemeinsame Beschwerdeschrift mit identischen Rü- gen und Anträgen eingereicht haben, wäre der Aufwand im Fall einer Einzelvertretung gleich gross gewesen wie derjenige, der im Rahmen der Mehrfachvertretung entstand. Sofern und soweit das von der Vorinstanz zugesprochene Honorar dem Anwaltstarif entspricht, erweist es sich auch für den Fall der Einzelvertretung als angemes- sen. Eine Kürzung käme unter dem Gesichtspunkt der nachträglich weggefallenen Mehrfachvertretung nur dann in Betracht, wenn sich diese in einem Mehraufwand niedergeschlagen hätte, den die Vorin- stanz mit einem Zuschlag nach § 7 Abs. 2 AnwT berücksichtigt hätte. Dies war aber nicht der Fall. 54 Verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren betreffend Baubewill- ligung; Kostenverteilung bei geringfügigem Unterliegen (weniger als 10 %). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. August 2007 in Sa- chen Eheleute R. gegen H. und Mitbeteiligte (WBE.2006.171).