Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. März 2007 in Sachen B. gegen G. (WBE.2005.326). Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, im Anbau des Gebäudes Nr. 436 ein Cheminée zu erstellen. Die Abgase sollen durch ein Kaminrohr, das die Nordfassade des Anbaus durchstösst und von dort zum Dach führt, entweichen. Der Ausstoss der Abgase erfolgt in einem Abstand von einem Meter zur Dachfläche des Anbaus (gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche).