2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 137 werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bausumme bei der Bemessung der Bewilligungsgebühr eine massgebliche Rolle spielt. Zwar kann diese Bemessungsmethode im Einzelfall dazu füh- ren, dass die erhobene Gebühr die Kosten des effektiven Verwal- tungsaufwands übersteigt, dem Gemeinwesen ist es jedoch (wie ge- sagt) grundsätzlich nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. Die in § 1 GebV vorgesehenen Maximalbeträge verhindern denn auch, dass zwischen der Höhe der Gebühr und dem effektiven Ver- waltungsaufwand ein nicht mehr zu rechtfertigendes Missverhältnis entsteht. Die Gebührenordnung gemäss den § 1 und 4 GebV hält so- mit vor der Verfassung stand. (Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.) 34 Rückzug des Baugesuchs; Auswirkungen auf die Kostenverteilung im Be- schwerdeverfahren Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. August 2007 in Sa- chen W. gegen Departement BVU (WBE.2006.314). Aus den Erwägungen 2.2.1. Das VRPG regelt die Tragung der Verfahrenskosten (§ 33 Abs. 2) und der Parteientschädigung (§ 36 Abs. 1) nicht ausdrücklich für jene Fälle, in denen ein Verfahren wie hier ohne Sachentscheid erledigt wird. Die Rechtsprechung musste daher selber eine Lösung entwi- ckeln. Gemäss einem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 1982 und seitheriger Praxis erfolgt die Kostenvertei- lung in solchen Fällen regelmässig nach dem formellen Ausgang (vgl. AGVE 1992, S. 395 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn der formelle Ausgang klar anders liegt als der materielle (AGVE 1982, S. 308). Ein solcher Ausnahme- fall liegt hier nicht vor. Da die Bauherrschaft ihr ursprüngliches 138 Verwaltungsgericht 2007 Baugesuch durch Einreichung eines neuen zurückgezogen hat, gilt sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als formell unterliegend. Mit dem Rückzug des Baugesuchs hat sie gleichzeitig den vorin- stanzlichen Entscheiden materiell entsprochen, womit der formelle und der materielle Verfahrensausgang gleich liegen. Die Beschwer- deführerin ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kosten- pflichtig, wobei der Verkürzung des Verfahrens mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen ist (§ 23 VKD; vgl. auch AGVE 2000, S. 346 f.). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 33 Abs. 2 VRPG). 2.2. Nach den gleichen Grundsätzen sind auch die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vor dem BVU zu verlegen. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin die gesamten Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Eine Parteientschädigung fällt auch für dieses Verfahren ausser Betracht. 35 Lage und Höhe eines Cheminée-Kamins - Keine Pflicht zum Einbezug der Heizungsanlage in das Baubewilli- gungsverfahren für das Cheminée (Erw. 3). - Verhältnis der Vorschriften über den Brand- und den Immissions- schutz; Erleichterungen für selten benutzte Anlagen (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. März 2007 in Sa- chen B. gegen G. (WBE.2005.326). Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, im Anbau des Gebäudes Nr. 436 ein Cheminée zu erstellen. Die Abgase sollen durch ein Ka- minrohr, das die Nordfassade des Anbaus durchstösst und von dort zum Dach führt, entweichen. Der Ausstoss der Abgase erfolgt in einem Abstand von einem Meter zur Dachfläche des Anbaus (gemes- sen im rechten Winkel zur Dachfläche).