Für diese Personen entfaltet der Vorentscheid - unter Vorbehalt einer geänderten Sach- und Rechtslage - Verbindlichkeit mit der Folge, dass sie die vorentschiedenen Fragen in der Einsprache gegen das Baugesuch und in einer Beschwerde gegen die Baubewilligung nicht mehr aufgreifen können. Angesichts dieser rechtlichen Wirkung des Vorentscheids muss zum Schutz von Dritten, die von einem Bauvorhaben betroffen sind, verlangt werden, dass im Vorentscheidgesuch, in der Publikation und im Vorentscheid selber klar bezeichnet wird, welche baurechtlichen Fragen für den Bauherrn und die betroffenen Nachbarn verbindlich beantwortet werden sollen.