zember 2000 [SKOS-Richtlinien], Kapitel A.1). Die materielle Hilfe ist auch subsidiär gegenüber anderen Hilfsquellen (§ 5 SPG; SKOS- Richtlinien, Kapitel A.4; Handbuch Sozialhilfe, hrsg. vom Kantonalen Sozialdienst, 4. Auflage August 2003, Kapitel 5, S. 13). In der Regel wird die materielle Unterstützung befristet festgesetzt, wobei je nach den konkreten Umständen das jeweilige Sozialhilfebudget für mehrere Monate (drei, sechs oder zwölf Monate) die Höhe der Sozialhilfe festlegt. Wurde die materielle Hilfe oder eine Kürzung (vgl. hiezu § 15 Abs. 1 SPV) von den Sozialbehörden befristet, ist der Streitwertberechnung die angeordnete Dauer zu Grunde zu legen.