a.M. / Salzburg 1998, § 20 N 2). Sozialhilfeleistungen sind ihrer Natur nach nicht auf eine lange Zeit angelegt, sondern bezwecken die Wiederherstellung der Selbständigkeit durch Integration und Unterstützung der Selbsthilfe (§ 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 SPG; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, vom De- 2007 Sozialhilfe 193