AnwT gelten bei der Bestimmung des Streitwerts die Bestimmungen der ZPO. § 20 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass für wiederkehrende bzw. periodische Leistungen bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Streitwert der 20-fache jährliche Betrag der eingeklagten Leistung gilt. Diese Bestimmung ist auf zivilrechtliche Forderungen (Renten, Nutzniessungen, Mietzinse etc.) zugeschnitten, denen ein Kapitalwert zukommen kann und wenn nicht feststeht, dass diese Leistungspflicht weniger als zwanzig Jahre dauern wird (Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau / Frankfurt a.M. / Salzburg 1998, § 20 N 2).