5.3. Gemäss § 4 Abs. 1 AnwT wird der Streitwert nach den gestellten Begehren berechnet. Was im Verfahren streitig ist, legen die Parteien mit ihren Rechtsbegehren fest, und der Streitwert in einem Rechtsmittelverfahren wird demzufolge nach den Anträgen berechnet (§ 4 Abs. 1 AnwT; AGVE 1994, S. 470). Wenn es nicht um die Bezahlung einer bestimmten Summe geht, ist er nach dem vermögensmässigen Interessen der Parteien zu schätzen (§ 4 Abs. 3 AnwT). 6.1. (…) 6.2. Gemäss § 4 Abs. 5 AnwT gelten bei der Bestimmung des Streitwerts die Bestimmungen der ZPO.