präsidiale Praxis bei der Genehmigung von Kostennoten orientierte sich am Tarif für vermögensrechtliche Streitigkeiten. Streitgegenstand in den Verwaltungsverfahren der Sozialhilfe ist in der Regel der Anspruch und die Höhe der materiellen Hilfeleistung des Gemeinwesens an die Hilfe suchenden Personen. Die Rechtsmittelverfahren im Sozialhilferecht beeinflussen daher in der Regel das Vermögen der Verfahrensbeteiligten; die Ansprüche betreffen vermögenswerte Interesse der hilfesuchenden Personen und des Gemeinwesens. Das Honorar ist somit nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT festzusetzen. 5.3. Gemäss § 4 Abs. 1 AnwT wird der Streitwert nach den gestellten Begehren berechnet.