5. 5.1. (…) 5.2. Bei der Festlegung des Grundhonorars ist auch in Verwaltungssachen (§ 5 Abs. 1 AnwT) zunächst zu entscheiden, ob die Vertretung oder Verbeiständung einer Partei in einer vermögensrechtlichen Streitsache erfolgt (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) oder ob es sich um ein Verfahren handelt, welches das Vermögen der Verfahrensbeteiligten weder direkt noch indirekt beeinflusst (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Besteht eine Beeinflussung des Vermögens, kommt ausschliesslich lit. a zur Anwendung, d.h. die Ermittlung des Grundhonorars richtet sich primär nach dem Streitwert der Sache (VGE III/60 vom 24. April 1998 [BE.1996.00316], S. 4 f.;